(03.02.2011) von Wolfgang Weiss
Ab jetzt beginnt die Veranlagung des Bedarfswertes für die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Bayern
Nach einer über zweijähriger Bedarfswertpause sind die Finanzämter in Bayern seit gestern, 02.02.2011, in der Lage, die Bedarfsbewertungen abzuarbeiten. Nach Auskunft der zuständigen Bewertungsmitarbeiter laufen die entsprechenden EDV-Programme jetzt. Es sei jedoch weiterhin mit Verzögerungen bei der Bearbeitung zu rechnen, da sich ein hoher Bearbeitungsstau aufgebaut hat und die Mitarbeit auch noch nicht ausreichend in den neuen Programmen geschult worden seien.
Hinweise für die Praxis
Die Steuerkanzleien und Steuerpflichtigen, die in Bayern und in anderen Bundesländern nunmehr die ersten Rückläufe ihrer Deklarationstätigkeit bzw. die ersten Aufforderungen zur Abgabe von Grundvermögensbewertungen zurückbekommen, sollten sich der anfänglichen Fortbildungsrückstände bezüglich der Programmbedienung bewusst sein. Es dürften versehentliche Fehlveranlagungen aufgrund der mangelnden Übung mit dem Programm und der schwierigen Bewertungsmaterie nicht auszuschließen sein. Daher sollten die Bescheide genau geprüft werden.
Spezialisierte Mitarbeiter zur Prüfung von Gutachten
Zur Prüfung der vorgelegten Bedarfswerterklärungen und insbesondere für die vorgelegten Verkehrswertgutachten von Sachverständigen wurden im Bereich der Münchner Finanzämter 3 Mitarbeiterstellen geschaffen, die sich speziell um die Einhaltung der Bewertungsvorschriften kümmern werden, und die die eingereichten Gutachten gem. § 198 BewG auf Plausibilität prüfen werden. Problem Vergleichswerte
Nach Auskunft der Mitarbeiter werden die veröffentlichten Vergleichswerte vieler Grundstücksmarktberichte für Eigentumswohnungen nicht anerkannt werden können, da sie den Vorgaben des gemeinsamen Ländererlasses nicht genügen. Damit werden also unsere Vermutungen bestätigt, die wir Ihnen in unseren Fortbildungen schon länger dargestellt haben. Das bedeutet, dass Sie bei der Deklaration von Eigentumswohnungen auf das - für diese Objekte eigentlich völlig ungeeignete - Sachwertverfahren zurückgreifen müssen (eine Bewertung im Ertragswertverfahren lässt § 182 BewG nicht zu!). Dieses kann bei höheren Bodenwertanteilen der Eigentumswohnungen (z.B. in Villenvierteln) sehr schnell zu einer Überbewertung führen, da der anteilige Bodenwert im Sachwertverfahren additiv in den Wert eingeht (im Gegensatz zum Ertragswertverfahren).
Überbewertung von Wohn- und Geschäftshäusern und Gewerbegrundstücken
Die stärksten Überbewertungstendenzen bietet das Bewertungsgesetz im Bereich der gewerblich genutzten Immobilien. Gerade bei solchen Objekten sollte dem Verkehrswertnachweis nach § 198 BewG daher erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Auf keinen Fall sollten Sie aber vorschnell ein Gesamtgutachten in Auftrag geben. Das ist zwar auch nützlich, doch sollten Sie vorher wissen, in welche Richtung der Wert wohl gehen wird. Fragen Sie nach einer Vorprüfung durch den Gutachter, deren Kosten dann teilweise auf das Endhonorar angerechnet werden, wenn es nach erfolgversprechender Vorprüfung zum Auftrag über ein Vollgutachten kommt.
Günstige Gegenprüfungen durch die Steuer- und Sachverständigenkanzlei Weiss
Lassen Sie daher Ihre veranlagten Grundbesitzwerte gegenprüfen. Zum einen können erheblich niedrigere Verkehrswerte über Gutachten unter Umständen zum Zuge kommen und zum anderen sind die Veranlagungsbeamten häufig in diesem Verfahren nicht firm. Da wir bundesweit in Fortbildungstätigkeit für die Steuerberaterkammern und -verbände speziell in diesem Bereich tätig sind und unseren Tätigkeitsbereich auf den Bereich der Immobilienbewertung spezialisiert haben, können wir sehr kosteneffizient Ihre Werte prüfen. Wir arbeiten dabei mit Ihrem Stamm-Steuerberater direkt zusammen. Gerne sind wir zu weiteren Auskünften bereit.
Kontakt unter www.wolfgang-weiss.de
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